Winkler: Zum Spruch des deutschen Bundesverfassungsgerichtes über den Vertrag von Lissabon

Der Versuch von EU-Kritikern, aus dem Urteil von Karlsruhe eine Bestätigung ihrer EU-Skepsis zu herauszulesen, ist unglaubwürdig. Die Zustimmung zum Vertrag von Lissabon selbst wurde vielmehr vom deutschen Verfassungsgericht, wie zu erwarten war, zur Gänze bestätigt!
Die Notwendigkeit einer Nachbesserung des deutschen Begleitgesetzes zum Vertrag von Lissabon ist in einem Punkt über die deutsche Situation hinaus von besonderem Interesse: Die Mitwirkung der Parlamente bei der Weiterentwicklung der europäischen Integration darf nicht vernachlässigt werden! Dies zeigt, dass die nationalstaatliche Demokratie einen Nachholbedarf hat, wenn sie ihrer Integrationsverantwortung nachkommen soll. – Ein Aspekt, der künftig wohl weit über Deutschland hinaus verstärkt zu beachten sein wird!

Dass ein sich gleich auf mehrere Klagen beziehendes Urteil zu einem so komplexen Vertragswerk wie „Lissabon“ vielschichtig ausfallen wird, und nicht in einfaches schwarz-weiß münden kann, war zu erwarten. Somit ist auch nicht überraschend dass nun verschiedene Fraktionen versuchen, aus dem ausführlichen Urteil, jeweils das herauszulesen, was ihrer vorgefassten Meinung entspricht.
Allerdings bleibt der Versuch von EU-Gegnern, aus dem Karlsruher Urteil Kapital zu schlagen, unglaubwürdig.

Zwei Punkte sind festzuhalten: Erstens: Der Gerichtshof sah keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zustimmung zum Vertrag von Lissabon selbst, – ausdrücklich und klar wurde diese als mit dem deutschen Grundgesetz in Einklang stehend erkannt. Diese Entscheidung war durchaus zu erwarten, und sie ist ein wichtiger Schritt für die erfolgreiche Umsetzung der europäischen Integration. Jene (auch in Österreich vertretenen) Stimmen, die hofften, das deutsche Gericht würde ihre generelle Ablehnung der europäischen Integration bestätigen, müssen einsehen, dass davon keine Rede ist.

Zweitens: Das deutsche Verfassungsgericht konstatierte einen Fehler des deutschen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der begleitenden Regeln, wie innerstaatlich mit der Weiterentwicklung europäischer Integration umzugehen sei, – und verlangt daher eine Nachbesserung des relevanten Begleitgesetzes. Auf den ersten Blick erscheint dies als rein ein innerdeutsches Problem, dass einzig und allein vom deutschen Gesetzgeber selbst zu lösen sein wird. Von besonderer – und sehr wohl übernationaler – Bedeutung ist hier allerdings, dass es um die parlamentarischen Mitgestaltungsrechte auf der nationalstaatlichen Ebene geht. Dies wirft durchaus auch für andere Staaten als Deutschland die Frage auf, wie es denn um die parlamentarischen Mitgestaltungsrechte der nationalen Parlamente bestellt ist, wenn die Europäische Integration weiterentwickelt wird! Immerhin war der Vertrag von Lissabon viel stärker als der ursprüngliche Verfassungsentwurf ein Ergebnis von Regierungszusammenarbeit und weniger der parlamentarischen Willensbildung. Das Urteil von Karlsruhe könnte hier eine Mahnung sein, dass die Beteiligung der Parlamente am Integrationsprozess künftig von vorne herein nicht vernachlässigt werden darf!

Die Europäische Union gerät zunehmend in ein Spannungsfeld zwischen ihrem staatsähnlichen Auftreten einerseits und ihrer am traditionellen Muster internationaler Organisationen ausgerichteten Struktur andererseits. Die ausführliche Beschäftigung des Karlsruher Spruches mit dieser Diskrepanz zwischen „staatsanalogen“ und „völkerrechtsanalogen“ Aspekten der EU kann als ein Hinweis gewertet werden, dass künftige Debatten um eine europäische Verfassung sich der Frage nach der Struktur der Union offensiver stellen sollten. Die seit „Lissabon“ wieder vorherrschende Gewichtung der Regierungszusammenarbeit im Gegensatz zur parlamentarischen Debatte (wie sie den Entwurf zum Verfassungsvertrag kurze Zeit prägte) scheint die falsche Richtung zu sein.

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